Winterzeit – Schneeräumzeit: Was Hauseigentümer, Vermieter und Mieter in Karlsruhe beim Winterdienst beachten sollten.

Bei öffentlichen Gehwegen haben die Städte und Gemeinden die sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Diese haben ihrerseits die Möglichkeit, diese Pflicht auf die Straßenanlieger, also die Grundstücks- und Hauseigentümer, abzuwälzen. Von dieser gesetzlichen Möglichkeit hat auch die Stadt Karlsruhe durch die Satzung über das Räumen, Reinigen und Streuen der Gehwege Gebrauch gemacht.

Was bedeutet dies für Hauseigentümer?

Wenn Schneefall angekündigt ist, lohnt es sich für Hauseigentümer früh aufzustehen. Denn: In Karlsruhe muss der Schnee an Werktagen um 07:30 Uhr geräumt sein. An Sonn- und Feiertagen muss der Winterdienst bis 09:00 Uhr erledigt sein. Dabei müssen Sie ¾ der Breite des Gehwegs räumen und bestreuen. Sofern es sich um einen sehr breiten Gehweg handelt, begrenzt sich die Räumpflicht auf eine Breite von maximal 3 Metern. Mit einmal Räumen ist Ihre Räumpflicht aber noch nicht erledigt. Wenn es weiterschneit müssen Sie gegebenenfalls mehrmals den Schnee räumen. Denn diese Pflicht endet in Karlsruhe erst um 21:00 Uhr.

Die Räumpflicht sollten Sie nicht auf die leichte Schulter nehmen: Denn stürzt jemand auf Ihrem Gehweg kann dies sehr teuer werden. Schlimmstenfalls müssen Sie dem Geschädigten eine lebenslange Rente bezahlen. Zusätzlich drohen in Karlsruhe Bußgelder bis zu 500 Euro. Auf eine Privathaftpflichtversicherung sollte nicht verzichtet werden.

Worauf Vermieter achten sollten

Als Vermieter einer Immobilie können Sie die Räum- und Streupflicht per Mietvertrag auf Ihre Mieter übertragen. Achten Sie deshalb schon bei der Auswahl des Mietvertrags darauf, dass diese Klausel im Mietvertrag enthalten ist. Bei einem Mehrfamilienhaus stellt sich die Frage wie die Räumpflicht gerecht auf die einzelnen Mieter verteilt werden kann. Ein Winterdienstplan wie bei der normalen Hausordnung, bei dem jeder Mieter in einer bestimmten Woche für den Winterdienst zuständig ist, ist ungeeignet. Denn Aufgrund des sehr ungleichmäßigen Schneefalls, würden hier einzelne Mieter stark benachteiligt werden. Diese Ungerechtigkeit kann dazu führen, dass keine wirksame Übertragung der Räumpflicht auf den Mieter stattgefunden hat.

Eine bessere Lösung ist es, wenn für jeden Tag an dem Schnee zu räumen ist, ein anderer Mieter zuständig ist. In vielen Mietshäusern sind deshalb auch Schneetafeln im Einsatz. Dies bereitet in der Praxis aber Schwierigkeiten. Denn oftmals ist es schwer feststellbar bei welchem Mieter sich die Schneetafel gerade befindet. Und bei einem Schadensfall kann es für den Vermieter schwierig werden, genau darzulegen welcher Mieter gerade für die Schneeräumung zuständig war.

Um einen besseren Überblick zu behalten bietet es sich an, zusätzlich zur Schneetafel, im Treppenhaus einen Plan auszuhängen, in dem die genaue Reihenfolge der Zuständigkeit festgelegt ist. Nach Erledigung des Winterdienstes trägt der Mieter hier das Durchführungsdatum ein. Dies sorgt bei allen Beteiligten für mehr Klarheit. Wichtig ist auch die Überwachung der Schneeräumung durch den Vermieter. Vernachlässigt der Vermieter die Überwachung, besteht die Gefahr, dass der Vermieter im Schadensfall haftet. Überprüfen Sie auch ob Sie für Ihre Immobilie schon eine Gebäudehaftpflichtversicherung abgeschlossen haben.

Muss ich auch als Mieter Schnee räumen?

Als Mieter sind Sie nur dann zur Schneeräumung verpflichtet, wenn Sie dies mit dem Vermieter im Mietvertrag vereinbart haben oder wenn Sie die Schneeräumung durch jahrelange Ausführung akzeptiert haben. Wenn eine wirksame Übertragung der Räum- und Streupflicht auf Sie als Mieter stattgefunden hat, gelten dabei für Sie die gleichen Pflichten wie die eines Hauseigentümers. Üblicherweise hat der Vermieter die Arbeitsgeräte zu stellen. Das Streumaterial muss meistens durch den Mieter besorgt werden. Auch durch Krankheit, Urlaub oder hohes Alter sind Sie nicht von der Räum- und Streupflicht entbunden. Sorgen Sie deshalb in diesen Fällen für Vertretung.